Verschwiegenheit
In einer Psychotherapie kommen oft Dinge zur Sprache, die außer Ihnen bis jetzt niemand weiß - das hat sicher seine Gründe und ist auch gut so. Und Sie wollen sich sicher sein, dass dies auch so bleibt. Damit dies gewährleistet ist, unterliege ich als Psychotherapeut einer strengen Verschwiegenheitspflicht, die auch gesetzlich geregelt ist.
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeuten sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klientin/Patientin, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.
Die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene von Ärzten.
Wünschen Klienten/Patienten ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.
Aussagepflicht
Grundsätzlich stellt die psychotherapeutische Verschwiegenheitspflicht einen Aussage-verweigerungsgrund gemäß § 321 ZPO (Zivilprozessordnung) dar. Dieser muss von den PsychotherapeutInnen selbst
geltend gemacht werden. Entbinden jedoch die Klienten ihren Psychotherapeuten von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), müssen auch Psychotherapeuten
eine Aussage vor dem Zivilgericht machen.
Das komplette Psychotherapiegesetz können Sie hier nachlesen.
Quelle: ÖBVP-Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie